Die (sofortige) Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel - 2. Große Strafkammer - vom 20. September 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Verurteilten, ihm einen Verteidiger beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
I.
Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts O1 vom 6.8.2009 wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. Am 27.12.2010 bildete das Amtsgericht O1 aus den in den Urteilen des Amtsgerichts O1 vom 6.8.2009 und 17.6.2010 festgesetzten Einzelstrafen nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren. Zur Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe sowie weiteren Strafen wurde der Verurteilte, der sich bereits ab dem 22.3.2009 in Untersuchungshaft befand, in der JVA O1 aufgenommen.
Testen Sie "Portal Strafprozessrecht" jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|