Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Vechta vom 13.05.2011 wird zugelassen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das vorbezeichnete Urteil des Amtsgerichts aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Vechta zurückverwiesen.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht einen Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid des Landkreises V... vom 26.10.2010, durch den gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 235, Euro festgesetzt worden ist, verworfen, da der Betroffene ohne Entschuldigung im Termin ausgeblieben sei, obwohl er vom persönlichen Erscheinen nicht entbunden gewesen sei.
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