OLG Oldenburg - Beschluss vom 11.08.2011
2 SsRs 192/11
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2; OWiG § 73 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2012, 37
NStZ-RR 2011, 383
NZV 2011, 563
Vorinstanzen:
AG Vechta, vom 13.05.2011

Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Einspruchsverwerfung trotz Entbindung vom persönlichen Erscheinen

OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.08.2011 - Aktenzeichen 2 SsRs 192/11

DRsp Nr. 2011/15383

Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Einspruchsverwerfung trotz Entbindung vom persönlichen Erscheinen

Übersieht das Amtsgericht, dass es den Betroffenen vom persönlichen Erscheinen entbunden hatte und verwirft den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG, bedarf es zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde keiner Darlegung dazu, welcher Sachvortrag infolge der Verwerfung des Einspruchs nicht berücksichtigt worden ist (a.A. OLG Düsseldorf Beschluss vom 4.4.2011 IV-3 RBs 52/11).

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Vechta vom 13.05.2011 wird zugelassen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das vorbezeichnete Urteil des Amtsgerichts aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Vechta zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2; OWiG § 73 Abs. 2;

Gründe:

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht einen Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid des Landkreises V... vom 26.10.2010, durch den gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 235, Euro festgesetzt worden ist, verworfen, da der Betroffene ohne Entschuldigung im Termin ausgeblieben sei, obwohl er vom persönlichen Erscheinen nicht entbunden gewesen sei.