Informatorisches Vorgespräch mit dem Beschuldigten

 

 

 

Amtsgericht...

(Anschrift)

Strafsache

gegen  ...

wegen ...

Az.       ...

Ich beantrage abschließend, das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.

Mein Mandant soll sich ausweislich des Vermerks vom ... (EO ..., Bl. ...) in einem informatorischen Vorgespräch belastet haben. Das ist ausweislich der Ermittlungsakten das einzige Beweismittel.

Ich widerspreche der Verwertung dieser Angaben im "informatorischen Vorgespräch" bereits im Ermittlungsverfahren.

Begründung:

Mein Mandant war auf dem Weg zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung. Er hätte als Beschuldigter sofort nach §§ 163a Abs. 4 Satz 2, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt werden müssen. Das informatorische Vorgespräch mit einem Beschuldigten war rechtsfehlerhaft, weil elementare Schutzbestimmungen nicht beachtet wurden. Das informatorische Vorgespräch hatte bereits einen inhaltlichen Bezug zum Tatvorwurf, es diente der "Straffung". Es besteht daher ein Verwertungsverbot (st. Rspr., seit BGH, Beschl. v. 27.02.1992 - 5 StR 190/91; BGH, Urt. v. 06.03.2018 - 1 StR 277/17; BGH, Urt. v. 03.05.2018 - 3 StR 390/17; Rinklin, Hauptverhandlung, Kap. 17, S. 865), das im Ermittlungsverfahren von Amts wegen zu beachten ist (st. Rspr., seit BGH, Beschl. v. 27.02.1992 - 5 StR 190/91; BGH, Urt. v. 06.03.2018 - 1 StR 277/17; BGH, Urt. v. 03.05.2018 - 3 StR 390/17; Rinklin, Hauptverhandlung, Kap. 17, S. 865 f.).