An das Amtsgericht/Landgericht ...
... (Anschrift)
In der Strafsache gegen...
wegen...
Az.: ...
beanstande ich die Weigerung des Vorsitzenden, weitere Beweisanträge der Verteidigung entgegenzunehmen, und beantrage hierüber einen Beschluss des Gerichts gem. § 238 Abs. 2 StPO.
Begründung:
Die Weigerung des Vorsitzenden, nach Schluss der Beweisaufnahme noch Beweisanträge entgegenzunehmen, verstößt gegen § 246 Abs. 1 StPO und stellt eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung dar. Die vom Vorsitzenden für die Ablehnung angeführten Gründe finden im Gesetz keine Stütze. ... Dass Beweisanträge schon früher hätten gestellt werden können, ist kein Ablehnungsgrund. Beweisanträge können grundsätzlich bis zum Beginn der Urteilsverkündung gestellt werden, selbst wenn die Verteidigung früher erklärt haben sollte, keine weiteren Beweisanträge mehr stellen zu wollen.
Testen Sie "Portal Strafprozessrecht" jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|