An das Amtsgericht...
... (Anschrift)
Strafsache
gegen...
wegen Betrugs
Az. ...
Die Verteidigung beantragt, gem. § 238 Abs. 2 StPO festzustellen, dass die nachfolgende Frage des Vorsitzenden an den Zeugen Z nach fast vollständiger Wiedergabe der polizeilichen Aussage des Zeugen Z unzulässig ist.
Die beanstandete Frage lautete: "War das so, wie Sie es bei der Polizei gesagt haben?"
Begründung:
Der Zeuge Z hat zunächst angegeben, dass er sich an den fraglichen Vorfall überhaupt nicht mehr erinnern könne. Der Vorsitzende hat ihm daraufhin den Inhalt seiner Angaben bei der Polizei im Wege eines Vorhalts vorgetragen.
Grundlage
der Feststellung des Sachverhalts kann und darf nur das in der Hauptverhandlung
erstattete Zeugnis sein, nicht aber der Inhalt der Vernehmungsniederschrift
selbst (vgl. BGH v. 04.04.2001 - 5 StR 604/00, StV 2001, 386). Der Vorsitzende
hätte somit zunächst einmal fragen müssen, ob sich der Zeuge nun wieder an den
Vorfall erinnern würde. Durch die gestellte Frage besteht die naheliegende
Gefahr, dass der Zeuge den Inhalt des Vernehmungsprotokolls bestätigt, anstatt
anzugeben, an was er sich aktuell tatsächlich erinnert. Nach der st. Rspr. des
BGH ist es jedoch nur zulässig, das polizeiliche Protokoll dem Zeugen, der
vernommen wird, zur Stützung seines Gedächtnisses vorzuhalten oder zu diesem
Zweck vorzulesen (vgl. BGH v. 31.05.1960 - 5 StR 168/60, NJW 1960,
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