Autor: Dehne-Niemann |
Aus § 406f Abs. 1 StPO folgt das Recht jedes - also auch und insbesondere eines nicht nebenklageberechtigten - Verletzten, sich des Beistands eines Rechtsanwalts zu bedienen und sich von ihm vertreten zu lassen. Im Ermittlungsverfahren ist die Regelung vor allem bei polizeilichen Vernehmungen von Bedeutung.
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