Autor: Schößling |
Kurzüberblick
Häufig werden Erörterungen, die zu einer späteren Verständigung führen (sollen), in Abwesenheit des Angeklagten geführt. Verletzt das Gericht das durch die Rspr. des BVerfG aufgezeigte Schutzkonzept mit seinen Mitteilungs- und Transparenzpflichten, kann ein Verteidigungsansatz darin bestehen, erfolgsversprechend ein Revisionsverfahren vorzubereiten. |
Sachverhalt
Im Rahmen einer Pause in der Hauptverhandlung informiert der Staatsanwalt, bevor der im Haftkeller befindliche Angeklagte vorgeführt wird, das im Saal wieder anwesende Gericht und den Verteidiger, dass die Staatsanwaltschaft sich im Falle der Ablegung eines Geständnisses hinsichtlich des gravierendsten Tatvorwurfs vorstellen könne, sich in etwa in einer "Strafregion" zwischen vier und fünf Jahren zu bewegen. Käme eine Verständigung zustande, könnten verschiedene minder gewichtige Vorwürfe aus der Anklage nach § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO eingestellt werden. Der Vorsitzende der Strafkammer erklärt, dies sei vertieften Nachdenkens wert, könne aber jetzt nicht spontan geklärt werden, zumal sich auch die Verteidigung mit dem Angeklagten hierzu positionieren könne. Der Vorsitzende erklärt nach Eintreten des Angeklagten zu Protokoll, dass eine Verständigung noch nicht zustande gekommen sei, dies aber eventuell später in Betracht zu ziehen sei.
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