A.
I. Die Beschwerdeführer zu 2) bis 5) sind vor dem Oberlandesgericht Stuttgart des Mordes, der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) und anderer Delikte angeklagt. In diesem Verfahren, in dem jeder von ihnen über zahlreiche Wahlverteidiger verfügte, war ihnen der Beschwerdeführer zu 1. - ebenso wie die Rechtsanwälte G ... und St ... - als gemeinschaftlicher Pflichtverteidiger bestellt.
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