LG Mannheim - Urteil vom 24.10.1975 (3 KLs 22/75) - DRsp Nr. 1999/5107
LG Mannheim, Urteil vom 24.10.1975 - Aktenzeichen 3 KLs 22/75
DRsp Nr. 1999/5107
Die Aussage eines Zeugen ist jedenfalls dann nicht verwertbar, wenn sich der Zeuge zum Zeitpunkt der Aussage unter dem Einfluß von Betäubungsmitteln befand, sei es, daß er solche unmittelbar zuvor konsumiert hatte, sei es, daß er die Aussage in Erwartung ihm bekannter Folgen des Entzugs gemacht hat.
Nach § 136aStPO dürfen Aussagen, die unter Beeinträchtigung der Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung durch Verabreichung von Mitteln zustande gekommen sind, nicht verwertet werden.
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