Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es gegen 13 Abs. 2 GG verstößt, wenn der Gerichtsvollzieher bei der Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen und Vollstreckungsbefehlen die Wohnung des Schuldners ohne besondere richterliche Durchsuchungsanordnung gewaltsam öffnet und nach pfändbaren Sachen durchsucht.
A.
§ 758 der Zivilprozeßordnung lautet:
(1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.
(2) Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen.
(3) Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zwecke die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.
I.
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