Autor: Artkämper |
Der Dolmetscher nimmt grundsätzlich eine eigene Rolle im Strafverfahren wahr, innerhalb der er dafür verantwortlich ist, dass Sprachbarrieren unter Anwesenden durch wortgetreue Übersetzungen überwunden werden (§ 185 GVG). Die Übertragung einer im Vorverfahren getätigten fremdsprachigen Äußerung in die deutsche Sprache - etwa die Übersetzung umfangreicher Gespräche, die im Rahmen einer angeordneten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme aufgezeichnet wurden - ist hingegen keine Dolmetscher-, sondern eine Sachverständigentätigkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 13.02.2019 - 2 StR 485/18, StV 2019, 797). Dieser Übersetzer ist ein Sprachmittler, der im schriftlichen Wege von einer Sprache in eine andere überträgt (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, § 185 GVG Rdnr. 1 f.).
Darüber hinaus kann einem Dolmetscher auch dann die Rolle eines Sachverständigen zukommen, wenn er zu verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten eines Begriffes und/oder dem sozialen Sinngehalt einer Äußerung im jeweiligen Sprachkreis befragt wird.
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