21.1.10 Die "ergänzende Verlesung"

Autor: Molkentin

Begriffsverständnis

Die Frage des Bezugspunkts der in § 250 StPO getroffenen Regelung(en) (siehe dazu Kapitel 21.1.9 "Bezugspunkt in § 250 StPO") hat naturgemäß Konsequenzen im Bereich der nach Gesetz und Rspr. gegebenen Möglichkeiten für eine Verlesung von Vernehmungsprotokollen. Dies gilt in besonderem Maße für die sogenannte "ergänzende Verlesung". Damit soll gemeint sein die Verlesung eines Vernehmungsprotokolls nach erfolgter Vernehmung des Zeugen (nicht der Verhörsperson!), und zwar nicht bei Unvollständigkeit dieser schon abgeschlossenen Vernehmung (dann handelt es sich in Wahrheit um eine - partiell - ersetzende Verlesung, die nach den dafür geltenden, noch darzustellenden Regeln zulässig sein kann), sondern bei erschöpfender Vernehmung des betreffenden Zeugen in der Hauptverhandlung.

Zulässigkeit