21.1.6 Das Verlesungsprogramm

Autor: Molkentin

Umfang

Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt zunächst das Gericht, hinsichtlich des Urkundsbeweises in Gestalt eines namentlich in Umfangsverfahren häufig auch vorab mit den anderen Verfahrensbeteiligten kommunizierten "Verleseprogramms" (oder eben in Teilen auch "Selbstleseprogramms"). Es kann sich dabei auf den gesamten Akteninhalt und insbesondere natürlich auf die in der Anklageschrift als Beweismittel bezeichneten Urkunden stützen. Die Amtsaufklärungspflicht gebietet aber selbstverständlich nicht, sämtliche zur Akte gelangten Urkunden auch in die Hauptverhandlung einzuführen. Soweit das Gericht jedoch bestimmten Urkunden eine Beweiserheblichkeit zugestanden hat, muss grundsätzlich auch eine entsprechende Beweisaufnahme folgen (BGH, NJW 1991, 1622 f.).

Einwirkungsmöglichkeiten für die Verteidigung