9.2.23 Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter bei willkürlicher Ablehnung des Befangenheitsantrags als unzulässig

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Beruht ein Verstoß gegen die Zuständigkeitsnormen der §§ 26a, 27 StPO auf einer willkürlichen oder die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennenden Rechtsanwendung, liegt ein absoluter Revisionsgrund i.S.d. § 338 Nr. 3 StPO vor; eine schlicht fehlerhafte Anwendung der Zuständigkeitsregelungen ist hingegen verfassungsrechtlich unbedenklich und führt zu einer Entscheidung des Revisionsgerichts nach Beschwerdegrundsätzen (BGH, Urt. v. 23.01.2019 - 5 StR 143/18; BGH, Beschl. v. 10.08.2005 - 5 StR 180/05).

Ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung völlig ungeeignet ist, steht einem solchen ohne Angabe eines Grundes i.S.d. § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO gleich (Meyer-Goßner/Schmitt, § 26a Rdnr. 4a m.w.N.); entscheidend für die Abgrenzung zu einem "offensichtlich unbegründeten" Ablehnungsantrag, der nach § 27 StPO zu behandeln ist (BGH, StraFo 2004, 238), ist die Frage, ob über den Antrag abstrakt und ohne tiefergehende Prüfung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden kann (BGH, Beschl. v. 10.08.2005 - 5 StR 180/05; BVerfG, StraFo 2005, 109; BGH, NStZ 2005, 218, 219).