Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
Beruht ein Verstoß gegen die Zuständigkeitsnormen der §§ 26a, 27 StPO auf einer willkürlichen oder die Anforderungen des Art. 101 Abs. |
Ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung völlig ungeeignet ist, steht einem solchen ohne Angabe eines Grundes i.S.d. § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO gleich (Meyer-Goßner/Schmitt, § 26a Rdnr. 4a m.w.N.); entscheidend für die Abgrenzung zu einem "offensichtlich unbegründeten" Ablehnungsantrag, der nach § 27 StPO zu behandeln ist (BGH, StraFo 2004, |
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