9.2.63 Schokoladenweihnachtsmann nur für den Staatsanwalt

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Die Übergabe eines Schokoladenweihnachtsmanns nur an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft durch einen Schöffen begründet die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger kein entsprechendes Präsent erhalten; unbedenklich ist jedoch die Verteilung von Süßigkeiten innerhalb des Spruchkörpers (LG Flensburg, Beschl. v. 20.01.2021 - V KLs 2/19; vgl. auch LG Koblenz, Beschl. v. 19.12.2012 - 2090 Js 29.752/10 - 12 KLs).

Sachverhalt

Am letzten Sitzungstag vor Weihnachten übergeben die Laienrichterinnen - in Abwesenheit der Berufsrichter - den Ergänzungsschöffen, der Protokollführerin sowie dem Staatsanwalt kurz vor Beginn der Hauptverhandlung im Sitzungssaal jeweils einen Weihnachtsmann aus Schokolade; Verteidiger und Angeklagte gehen leer aus.

Nachdem die Verteidiger von der vorweihnachtlichen Geste erfahren haben, lehnen sie - im Namen ihrer Mandanten - sowohl die Laien- als auch die Berufsrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.

Zu Recht?

Lösung

1.

Den Ablehnungsanträgen gegen die Laienrichterinnen ist stattzugeben.