Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
Nach AG Torgau, Beschluss vom 24.02.2020 - 2 Ds |
Teilt der Richter dem Angeklagten seine Befürchtung mit, nicht objektiv entscheiden zu können, tut er eine innere Einstellung kund, die - jedenfalls wenn sie mit nachvollziehbaren objektiven Umständen begründet wird - bei verständiger Würdigung Grund zu der Annahme liefert, dass der betreffende Richter eine innere Haltung gegen seine Person eingenommen hat, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen lassen (BGH, Beschl. v. 11.07.2017 - 3 StR 90/17). |
Sachverhalt
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