BGH - Beschluß vom 18.10.2000
3 StR 426/00
Normen:
StPO § 358 Abs. 2, § 404 ;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg,

Adhäsionsverfahren und Verbot der reformatio in peius

BGH, Beschluß vom 18.10.2000 - Aktenzeichen 3 StR 426/00

DRsp Nr. 2000/9657

Adhäsionsverfahren und Verbot der reformatio in peius

Das Verbot der reformatio in peius hindert nicht an einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren.

Normenkette:

StPO § 358 Abs. 2, § 404 ;

Gründe:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Landgericht war durch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, erstmals nach der auf die Revision des Angeklagten erfolgten Aufhebung und Zurückverweisung der Sache durch den Senat (Beschl. vom 17. November 1999 - 3 StR 472/99) dem Verletzten im Wege des Adhäsionsverfahrens Schmerzensgeld dem Grunde nach zuzusprechen. Da der Ersatzanspruch zivilrechtlicher Natur ist, handelt es sich dabei nicht um eine "Rechtsfolge der Tat" i.S.v. § 358 Abs. 2 StPO (vgl. Engelhardt in KK 4. Aufl. § 404 Rdn. 3; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 404 Rdn. 4; Stöckel in KMR 18. ErgLfg. § 404 Rdn. 5).