Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Landgericht war durch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, erstmals nach der auf die Revision des Angeklagten erfolgten Aufhebung und Zurückverweisung der Sache durch den Senat (Beschl. vom 17. November 1999 -
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