AG Neuruppin - Beschluss vom 31.03.2010
42 C 376/08
Fundstellen:
Rpfleger 2011, 96

AG Neuruppin - Beschluss vom 31.03.2010 (42 C 376/08) - DRsp Nr. 2011/1566

AG Neuruppin, Beschluss vom 31.03.2010 - Aktenzeichen 42 C 376/08

DRsp Nr. 2011/1566

1. Die Erinnerung des Kostenschuldners xxxxxxxxxxxxx vom 20. April 2009 gegen den gegen ihn gerichteten Kostenansatz vom 04. März 2009 (Kassenzeichen 3509310037186) wird zurückgewiesen.

2. Die Zulassungsbeschwerde wird zugelassen.

3. Die aufschiebende Wirkung der Kostenbeschwerde wird bis zum 30. Juni 2010 angeordnet.

4. Kosten des Erinnerungsverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

A. I. Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens erwirkte gegen den Antragsgegner eine einstweilige Verfügung, die das Gericht, bei teilweiser Zurückweisung des Antrags, am 26.November 2008 im Beschlusswege - ohne Anhörung des Antragsgegners - erließ. Nach dem Kostenausspruch dieser Entscheidung hatte der Antragsgegner ¾ der Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Zustellung der Beschlussverfügung durch die Antragstellerin an den Antragsgegner erfolgte nicht.

Die Justizkasse nahm den Antragsgegner mit Kostenrechnung vom 04. März 2009 auf Zahlung der anteiligen Gerichtskosten in Anspruch. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner schriftlichen Eingabe vom 20. April 2009, bei der Landeshauptkasse am 29. April 2009 eingegangen, mit folgendem Wortlaut: