OLG Braunschweig - Beschluss vom 03.12.2015
1 Ws 309/15
Normen:
StPO § 406e Abs. 1; StPO § 406e Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NStZ 2016, 629

Akteneinsicht an den Verfahrensbevollmächtigten des Verletzten trotz Aussage-gegen-Aussage-Konstellation

OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2015 - Aktenzeichen 1 Ws 309/15

DRsp Nr. 2016/4466

Akteneinsicht an den Verfahrensbevollmächtigten des Verletzten trotz Aussage-gegen-Aussage-Konstellation

1. Das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten kann dem Verletzten auch dann uneingeschränkt zustehen, wenn seine Angaben zum Kerngeschehen von der Einlassung des Angeklagten abweichen und eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt. 2. Der Gefahr der Beeinträchtigung des Untersuchungszwecks (§ 406e Abs. 2 Satz 2 StPO - hier durch Erschweren der Beweiswürdigung) kann dadurch begegnet werden, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Verletzten zusichert, die Akten an den Verletzten nicht weiterzugeben.

Auf die Beschwerden der Staatsanwaltschaft G. und der Nebenklägerin wird die Verfügung des Vorsitzenden der 9. Großen Strafkammer vom 20. Oktober 2015 aufgehoben und dem Beistand der Nebenklägerin umfassende Akteneinsicht gewährt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin werden der Landeskasse auferlegt.

Normenkette:

StPO § 406e Abs. 1; StPO § 406e Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.