Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. April 2022 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 8. September 2022 lag vor, gab aber zu anderer Bewertung keinen Anlass. Die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft lediglich punktuell bekräftigend wird angemerkt:
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