KG - Beschluss vom 15.09.2022
3 Ss 48/22 - 161 Ss 140/22
Normen:
StPO § 244; StPO § 261; StPO § 267;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 285 AR 33/22

Anforderungen an die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen eigener Sachkunde des Gerichts

KG, Beschluss vom 15.09.2022 - Aktenzeichen 3 Ss 48/22 - 161 Ss 140/22

DRsp Nr. 2022/15690

Anforderungen an die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen eigener Sachkunde des Gerichts

Orientierungssätze: 1. Macht der Angeklagte mit der Revision geltend, ein Beweisantrag sei unter Verstoß gegen § 244 StPO abgelehnt worden, so muss die Verfahrensrüge im Grundsatz darlegen, wie der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung zu dem Beweisantrag Stellung genommen hat. 2. Lehnt der Tatrichter einen Beweisantrag nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO ab, so bedarf es der Darlegung eigener Sachkunde nicht, wenn ihm diese nach allgemeiner Lebenserfahrung zuzutrauen ist. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn die Entscheidung der Beweisfrage lediglich alltagsweltliche Sachkunde erfordert. 3. Ob sich das Tatgericht die Sachkunde zutrauen darf, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. April 2022 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 8. September 2022 lag vor, gab aber zu anderer Bewertung keinen Anlass. Die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft lediglich punktuell bekräftigend wird angemerkt: