BVerfG - Beschluß vom 30.10.2002
2 BvR 2182/01
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 740
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 15.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ss 523/01

Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde bei Gehörsverstoß

BVerfG, Beschluß vom 30.10.2002 - Aktenzeichen 2 BvR 2182/01

DRsp Nr. 2003/347

Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde bei Gehörsverstoß

Im Falle einer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs hat der Beschwerdeführer auch vorzutragen, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs (hier: letztes Wort im Strafverfahren) vorgetragen hätte.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]).

1. Die Rüge, das Landgericht habe gegen Art. 103 Abs. 1 GG und die Grundsätze fairen Verfahrens verstoßen, da es den Beschwerdeführer nicht über außerhalb der Berufungsverhandlung durch die Staatsanwaltschaft veranlasste Ermittlungen unterrichtet habe, ist unzulässig. Denn der Beschwerdeführer trägt nicht vor, warum das landgerichtliche Urteil auf dem Verstoß beruhen sollte und was er gegebenenfalls vorgetragen hätte, wäre ihm die Vernehmung noch vor Verkündung des Berufungsurteils bekannt gemacht worden (vgl. BVerfGE 28, 17 [20]; 91, 1 [25 f.]; stRspr).

Auch soweit der Beschwerdeführer die Nichteinhaltung seines Rechts auf das "letzte Wort" als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügt, legt er nicht dar, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte.