BGH - Beschluss vom 23.08.2016
3 StR 166/16
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 354 Abs. 1; StPO § 358 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 07.12.2015

Anforderungen an die Festsetzung einer Einzelfreiheitsstrafe

BGH, Beschluss vom 23.08.2016 - Aktenzeichen 3 StR 166/16

DRsp Nr. 2016/15972

Anforderungen an die Festsetzung einer Einzelfreiheitsstrafe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. Dezember 2015 wird verworfen; jedoch werden in den Fällen 44, 45 und 46 der Urteilsgründe jeweils Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StPO § 354 Abs. 1; StPO § 358 Abs. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 16 Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 26 Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).