OLG Hamm - Beschluss vom 11.02.2000
4 Ausl. 67/00
Normen:
StPO § 100c Abs. 1 Nr. 1 a, § 100 c Abs. 2 S. 1, 2, § 100b Abs. 2 S. 3, § 100d Abs. 2 S. 4, § 100;
Fundstellen:
StV 2000, 352

Anordnung von Fahndungsmaßnahmen im Auslieferungsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 11.02.2000 - Aktenzeichen 4 Ausl. 67/00

DRsp Nr. 2000/7178

Anordnung von Fahndungsmaßnahmen im Auslieferungsverfahren

»Ist im Auslieferungsverfahren zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Verfolgten der Einsatz technischer Mittel erforderlich, ist das Oberlandesgericht für die Anordnung des Einsatzes sachlich zuständig (Fortführung von Senat in NStZ-RR 1998, 350 = wistra 1999, 37).«

Normenkette:

StPO § 100c Abs. 1 Nr. 1 a, § 100 c Abs. 2 S. 1, 2, § 100b Abs. 2 S. 3, § 100d Abs. 2 S. 4, § 100;

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 7. und 8. Februar 2000 hat die Staatsanwaltschaft Breda um Observation der Mutter des Verfolgten und im Falle seines Antreffens um Festnahme des Verfolgten ersucht. Die Staatsanwaltschaft Breda wirft dem Verfolgten vor, an einem Mord in Tilburg/Niederlande am 6. Januar 2000 beteiligt gewesen zu sein. Wegen dieser Tat liegt gegen den Verfolgten auch eine SIS-Ausschreibung der Niederlande zur Festnahme zum Zwecke der Auslieferung vor. Zu der Tat soll es in Zusammenhang mit einem Rauschgiftgeschäft, das der Verfolgte mit - teilweise noch unbekannten - Mittätern abwickeln wollte, gekommen sein.