KG - Beschluss vom 01.02.2018
(5) 121 Ss 71/17 (49/17)
Normen:
StGB § 59 Abs. 1; StPO § 244 Abs. 3; StPO § 337 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 231 Js 253/15

Begriff der völligen Ungeeignetheit eines Beweismittels i.S. von § 244 Abs. 3 S. 2 StPONachschieben von Gründen für eine fehlerhafte oder gänzlich unterbliebene Ablehnung eines BeweisantragsVoraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt

KG, Beschluss vom 01.02.2018 - Aktenzeichen (5) 121 Ss 71/17 (49/17)

DRsp Nr. 2019/10246

Begriff der völligen Ungeeignetheit eines Beweismittels i.S. von § 244 Abs. 3 S. 2 StPO Nachschieben von Gründen für eine fehlerhafte oder gänzlich unterbliebene Ablehnung eines Beweisantrags Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt

1. Völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist ein Beweismittel nur dann, wenn das Gericht ohne Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis feststellen kann, dass sich mit ihm die Beweistatsache nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen lässt. 2. Ist ein Beweisantrag nicht beschieden oder rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, können in der Regel weder das Tatgericht in den Urteilsgründen noch das Revisionsgericht die rechtsfehlerfreie Begründung nachliefern. Das Revisionsgericht kann das Beruhen in einem solchen Fall daher regelmäßig nicht schon mit der Erwägung verneinen, der Antrag hätte mit rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt werden dürfen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ausnahmsweise ausgeschlossen ist, dass die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten hierdurch berührt worden sind. 3. Die Zubilligung einer Verwarnung mit Strafvorbehalt erfordert eine sorgfältige Begründung zu den Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 StGB, die dem Revisionsgericht die ihm obliegende sachlichrechtliche Nachprüfung ermöglicht.