Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin S. gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 17. Mai 2016 werden als unbegründet verworfen.
2.Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen J. , L. und D. hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
3.Die Nebenklägerin S. hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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