BGH - Urteil vom 09.06.2005
3 StR 269/04
Normen:
StPO § 244 Abs. 5 § 261 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 2322
NStZ 2005, 701
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 05.02.2004

Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen; Beweiswürdigung und in-dubio bei Indizien

BGH, Urteil vom 09.06.2005 - Aktenzeichen 3 StR 269/04

DRsp Nr. 2005/9597

Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen; Beweiswürdigung und in-dubio bei Indizien

1. Bei der Prüfung, ob die Aufklärungspflicht die Ladung eines benannten Auslandszeugen gebietet, sind grundsätzlich das Gewicht der Strafsache, die Bedeutung und der Beweiswert des weiteren Beweismittels vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses, der zeitliche und organisatorische Aufwand der etwaigen Beweisaufnahme und die damit verbundenen Nachteile durch die Verzögerung des Verfahrens unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen. 2. In diesem Rahmen ist der Tatrichter von dem sonst geltenden Verbot der Beweisantizipation befreit. Er darf daher bei seiner Entscheidung prognostisch berücksichtigen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu würdigen wären.3. Der Zweifelssatzes ist eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung vom Vorliegen einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch unmittelbar entscheidungserheblichen Tatsache zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung ist er grundsätzlich nicht anzuwenden.