Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des bestreitenden Angeklagten allein auf die Angaben des Zeugen K.. In einem solchen Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung davon abhängt, ob dem einzigen Belastungszeugen zu folgen ist, muß die Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen werden (st. Rspr., vgl. BGHSt 44,
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