OLG Celle - Beschluss vom 02.03.2011
1 ARs 84/10 P
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
RVGreport 2011, 177
StRR 2011, 240

Bewilligung einer Pauschgebühr aufgrund mangelnder Zumutbarkeit der Gebührenberechnung nach dem Vergütungsverzeichnis wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Sache; Gesamtgepräge des Verfahrens als maßgebliches Kriterium für die Bestimmung der Höhe der Pauschgebühr bei Großverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 02.03.2011 - Aktenzeichen 1 ARs 84/10 P

DRsp Nr. 2013/12975

Bewilligung einer Pauschgebühr aufgrund mangelnder Zumutbarkeit der Gebührenberechnung nach dem Vergütungsverzeichnis wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Sache; Gesamtgepräge des Verfahrens als maßgebliches Kriterium für die Bestimmung der Höhe der Pauschgebühr bei Großverfahren

Tenor

1.

Die Sache wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

2.

Dem Antragsteller wird für die Verteidigung des Angeklagten X. zusätzlich zu den Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis eine Pauschgebühr in Höhe von 26.000,- EUR bewilligt.

Hinzu treten Auslagen und die Mehrwertsteuer, die besonders zu erstatten sind.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens waren insgesamt vier sukzessive erhobene Anklagen vor dem Schwurgericht, die sich gegen den Mandanten des Antragstellers und vier Mitangeklagte richteten und miteinander zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. Dem Mandanten des Antragstellers wurde siebenfacher Mord in Tateinheit mit schwerem Raub und einem Verstoß gegen das Waffengesetz, begangen gemeinschaftlich bzw. unter Beteiligung der Mitangeklagten. vorgeworfen.