BGH - Beschluß vom 02.02.2000
1 StR 537/99
Normen:
StPO § 265 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2000, 99
JZ 2000, 428
NJW 2000, 1350
StV 2000, 183
wistra 2000, 184
Vorinstanzen:
LG München I,

BGH - Beschluß vom 02.02.2000 (1 StR 537/99) - DRsp Nr. 2000/1057

BGH, Beschluß vom 02.02.2000 - Aktenzeichen 1 StR 537/99

DRsp Nr. 2000/1057

»Zur Aussetzung des Verfahrens bei Verteidigerwechsel.«

Normenkette:

StPO § 265 Abs. 4 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Der Rüge liegt folgendes Prozeßgeschehen zugrunde: Nach dem 10. von insgesamt 16 Hauptverhandlungstagen legten die beiden aus derselben Sozietät stammenden Wahlverteidiger der Angeklagten ihr Mandat nieder. Am folgenden Hauptverhandlungstag beantragten die inzwischen beauftragten, aus verschiedenen Sozietäten stammenden neuen Wahlverteidiger die Aussetzung der Hauptverhandlung. Sie begründeten dies insbesondere damit, daß eine ordnungsgemäße Verteidigung der Angeklagten ohne eine Wiederholung der gesamten bisherigen Beweisaufnahme nicht möglich sei, weil sie sich kein eigenes Urteil über Inhalt und Glaubhaftigkeit der bisherigen Zeugenaussagen bilden könnten. Die Strafkammer hat diese und die beiden später gestellten Aussetzungsanträge zurückgewiesen. Sie hielt die angeordnete zehntägige Unterbrechung der Hauptverhandlung u.a. im Hinblick auf die den Verteidigern zur Verfügung gestellten Mitschriften der Berichterstatterin für ausreichend.