Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Kreditbetruges und Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es den Schuldspruch angreift; es hat dagegen mit der Verfahrensrüge Erfolg, soweit es sich auf den Strafausspruch bezieht.
Mit Recht rügt die Revision die Verletzung des Beweisantragsrechts (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).
1. Dem liegt folgendes zugrunde:
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