BGH - Beschluß vom 03.06.1997
1 StR 183/97
Normen:
StGB 1975 § 46 Abs. 2 ; StPO 1975 § 244 Abs. 2 u. 3, § 261 ;
Fundstellen:
BGHSt 43, 106
JR 1998, 117
NJW 1997, 2828
StV 1998, 16
VRS 94, 211
wistra 1997, 346
Vorinstanzen:
LG Augsburg,

BGH - Beschluß vom 03.06.1997 (1 StR 183/97) - DRsp Nr. 1997/8955

BGH, Beschluß vom 03.06.1997 - Aktenzeichen 1 StR 183/97

DRsp Nr. 1997/8955

»Will der Tatrichter über die Warnfunktion einer früheren Verurteilung hinaus auch die Art der Tatbegehung strafschärfend heranziehen, muß er diese feststellen. Dies kann durch Verlesung der Gründe des früheren Urteils geschehen, soweit nicht die Aufklärungspflicht oder Beweisanträge andere Beweiserhebungen gebieten.«

Normenkette:

StGB 1975 § 46 Abs. 2 ; StPO 1975 § 244 Abs. 2 u. 3, § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Kreditbetruges und Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es den Schuldspruch angreift; es hat dagegen mit der Verfahrensrüge Erfolg, soweit es sich auf den Strafausspruch bezieht.

Mit Recht rügt die Revision die Verletzung des Beweisantragsrechts (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).

1. Dem liegt folgendes zugrunde: