Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue, wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß er durch fehlerhafte Ablehnung eines Aussetzungsantrages (§ 218 Satz 2, § 217 Abs. 2 StPO) in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden ist (§ 338 Nr. 8 StPO).
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