1. Die angeordnete Maßnahme (Einbau einer Anlage zum Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes in einem Pkw) ist mit dem Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG, vereinbar. Der von dem Beschuldigten benutzte Pkw unterliegt nicht dem Schutzbereich dieser Bestimmung.
Dies gilt auch bei der vom Bundesverfassungsgericht vorgenommenen weiten Auslegung (vgl. BVerfGE 32,
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