Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Seine Revision hat mit einer der Verfahrensrügen Erfolg; auf die anderen kommt es deshalb nicht an.
Zu Recht rügt der Beschwerdeführer, daß der polizeiliche Bericht vom 18. Oktober 1993 des Kriminalhauptmeisters D. über die Fluchtwegmessung gegen den Widerspruch der Verteidigung verlesen worden ist. Diese Verlesung war nicht durch § 256 StPO gedeckt, weil Ermittlungsvorgänge, die aus. Anlaß des Verfahrens entstanden sind, nicht zu den Zeugnissen oder Gutachten im Sinne der genannten Vorschrift gehören (BGH NStZ 1982, 79; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 256 Rdn. 22). Auch nach anderen Vorschriften war der Bericht nicht verlesbar. Die Verlesung verstieß daher gegen § 250 Satz 2 StPO, wonach die Vernehmung eines Zeugen nicht durch Verlesung einer schriftlichen Erklärung über dessen Wahrnehmungen ersetzt werden darf.
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