Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und das Tatmesser eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision, die nach ihrem maßgeblichen Inhalt auf die Versagung der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung beschränkt ist. Diese Beschränkung ist unwirksam, soweit durch sie die Entscheidung über die Nichtanwendung des §
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