BGH - Beschluß vom 27.04.1994
2 StR 89/94
Normen:
StGB § 64 ; StPO § 344 ;
Fundstellen:
NStZ 1994, 449

BGH - Beschluß vom 27.04.1994 (2 StR 89/94) - DRsp Nr. 1994/3287

BGH, Beschluß vom 27.04.1994 - Aktenzeichen 2 StR 89/94

DRsp Nr. 1994/3287

Die Beschränkung der Revision des Angeklagten auf die Anfechtung des Urteils mit Ausnahme der unterlassenen Anordnung einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt, kann unwirksam sein.

Normenkette:

StGB § 64 ; StPO § 344 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und das Tatmesser eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision, die nach ihrem maßgeblichen Inhalt auf die Versagung der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung beschränkt ist. Diese Beschränkung ist unwirksam, soweit durch sie die Entscheidung über die Nichtanwendung des § 64 StGB ausgeklammert wird, weil die Entscheidungen über die Versagung der Strafaussetzung und über die Nichtanwendung des § 64 StGB hinsichtlich der insoweit jeweils erforderlichen Täterprognose hier auf denselben Gesichtspunkten beruhen. Eine rechtlich und tatsächlich selbständige Beurteilung der angegriffenen Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung ist losgelöst von der Entscheidung über die Unterbringung nach § 64 StGB deshalb nicht möglich.