Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Die Revision hat keinen Erfolg.
Der Angeklagte leistete in Kenntnis der betrügerischen Erlangung von Marken-Video- und Marken-Audio-Kassetten aus dem Sortiment der Firma T. Luxemburg, Hilfe beim Absatz der Kassetten nach Polen.
I. Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.
1. Erfolglos bleibt die Rüge betreffend eine Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO. Der Generalbundesanwalt erachtet diese Rüge für begründet.
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