BGH - Urteil vom 07.09.2016
1 StR 422/15
Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 167
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 22.07.2014

BGH - Urteil vom 07.09.2016 (1 StR 422/15) - DRsp Nr. 2016/18778

BGH, Urteil vom 07.09.2016 - Aktenzeichen 1 StR 422/15

DRsp Nr. 2016/18778

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Juli 2014 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in acht Fällen und zur versuchten Steuerhinterziehung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: