BGH - Urteil vom 12.01.1977
2 StR 662/76
Normen:
StPO (1975) § 209, § 269, § 270 ;
Fundstellen:
BGHSt 27, 99
Vorinstanzen:
SchwG Köln,

BGH - Urteil vom 12.01.1977 (2 StR 662/76) - DRsp Nr. 1994/5407

BGH, Urteil vom 12.01.1977 - Aktenzeichen 2 StR 662/76

DRsp Nr. 1994/5407

»Erkennt die Strafkammer auf Grund der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, daß nicht sie, sondern die Schwurgerichtskammer zuständig ist, so hat sie dies ausdrücklich festzustellen. Mit dieser Feststellung geht das Verfahren ohne weiteres auf die Schwurgerichtskammer über, ohne daß es noch einer besonderen Übernahme bedarf.«

Normenkette:

StPO (1975) § 209, § 269, § 270 ;

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Angeklagten vor der Strafkammer Anklage wegen eines Vergehens des vorsätzlichen Vollrausches (§ 330a StGB) erhoben; als zugrunde liegende Rauschtat ist u.a. versuchter Mord angegeben. Die Strafkammer hat durch Beschluß vom 30. Januar 1976 die Anklage ohne Änderung zugelassen und das Hauptverfahren vor der 1. großen Strafkammer eröffnet. In der Hauptverhandlung vom 17. Mai 1976 hat die Strafkammer, nachdem Beweise erhoben worden waren, die Überzeugung gewonnen, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt nicht ausgeschlossen gewesen sei und dieser u.a. des versuchten Mordes schuldig sei. Sie hat "gemäß § 270 Abs. 1 StPO " die Sache an die Schwurgerichtskammer des Landgerichts verwiesen und in dem Beschluß dem Angeklagten den Vorwurf des versuchten Mordes gemacht.