A. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und beim Angeklagten W zusätzlich die besondere Schwere der Schuld (§ 57 a StGB) festgestellt. Die gegen dieses Urteil von den Angeklagten eingelegten Revisionen, die auf die Sachrüge sowie auf Verfahrensrügen gestützt werden, sind nicht begründet.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte W mit dem Schauspieler S jahrelang persönlich und geschäftlich verbunden. Nachdem es zwischen ihnen zum Zerwürfnis gekommen war, entschloß sich der Angeklagte W, S zu töten. Dadurch wollte er wirtschaftliche Nachteile und die Rückzahlung eines Darlehens vermeiden, einer etwaigen Enterbung zuvorkommen und an Bargeld und Wertsachen des S herankommen. Den Mitangeklagten L, der wirtschaftliche Vorteile und ebenfalls Raubgut erwartete, und der das Gefühl hatte, mit seinem Halbbruder W "in einem Boot zu sitzen", forderte er erfolgreich zum Mitmachen auf.
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