Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er eine Verfahrensrüge erhebt und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. § 177 StGB in der Fassung des 33. StrÄndG (BGBl I 1997 S. 1607) ist hier nicht das mildere Gesetz i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB.
Der näheren Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte einen Verstoß gegen das Beweisantragsrecht geltend macht.
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