BGH - Beschluss vom 22.10.2020
GSSt 1/20
Normen:
StPO § 265 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BGHSt 66, 20
NJW 2022, 201
StV 2022, 709
wistra 2022, 172

Erforderlicher Hinweis auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen

BGH, Beschluss vom 22.10.2020 - Aktenzeichen GSSt 1/20

DRsp Nr. 2021/17050

Erforderlicher Hinweis auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen

Ein Hinweis auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) ist nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO auch dann erforderlich, wenn diese Rechtsfolge weder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluss erwähnt worden ist, die ihr zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen aber bereits in der zugelassenen Anklage enthalten sind.

Tenor

Ein Hinweis auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) ist nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO auch dann erforderlich, wenn die ihr zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen bereits in der zugelassenen Anklage enthalten sind.

Normenkette:

StPO § 265 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Vorlage betrifft die Frage, ob nach § 265 Abs. 1 oder § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO auf die Möglichkeit einer Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) hinzuweisen ist, wenn diese Rechtsfolge weder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluss erwähnt worden ist, die hierfür relevanten Tatsachen aber in der zugelassenen Anklage bereits enthalten waren.