Der Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 12. April 2016 wird aufgehoben, soweit hiermit das Verfahren nach §
Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie seine hierdurch veranlassten notwendigen Auslagen.
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine seitens der Kammer vorgenommene Einstellung des Verfahrens nach Maßgabe von §
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