OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.07.2009
III-1 Ws 337/09
Normen:
StPO § 77 Abs. 2; StPO § 121 Abs. 1; StPO § 122 Abs. 4; StGB § 63;
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, 58 Gs-601 Js 2370/08-97/09 vom 06.02.2009,

Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Verfahrensverzögerung im Zusammenhang mit der Begutachtung des Angeklagten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.07.2009 - Aktenzeichen III-1 Ws 337/09

DRsp Nr. 2009/16118

Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Verfahrensverzögerung im Zusammenhang mit der Begutachtung des Angeklagten

1. Das in Haftsachen geltende Gebot der Verfahrensbeschleunigung ist verletzt, wenn der Auftrag zur Begutachtung des Angeklagten erst mehr als drei Monate nach seiner Verhaftung erteilt wird, obwohl sich die Erforderlichkeit der Begutachtung bereits damals aufgedrängt hatte. 2. Das Beschleunigungsgebot ist aber auch dann verletzt, wenn mit dem Sachverständigen keine Fristabsprache getroffen und daneben noch dessen viermonatige Untätigkeit hingenommen wurde, bis die Staatsanwaltschaft zielgerichtet tätig wurde.

Tenor:

1. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 6. Februar 2009 (58 Gs-601 Js 2370/08-97/09), der an die Stelle des Haftbefehls vom 4. September 2008 getreten ist, wird aufgehoben.

2. Der Angeschuldigte ist in dieser Sache sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Normenkette:

StPO § 77 Abs. 2; StPO § 121 Abs. 1; StPO § 122 Abs. 4; StGB § 63;

Gründe:

Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 5. September 2008 in dieser Sache in Untersuchungshaft. Die unter dem 3. Juni 2009 verfasste Anklage wirft ihm schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (fünf Fälle, davon in drei Fällen Versuch) und sexuellen Missbrauch von Kindern (vierzehn Fälle) vor.