OLG Hamm - Beschluss vom 25.06.2012
III-3 RBs 149/12
Normen:
GVG § 169;
Fundstellen:
NStZ 2013, 64
Vorinstanzen:
AG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 15 OWi 348/11

Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung; Terminsverzeichnis

OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2012 - Aktenzeichen III-3 RBs 149/12

DRsp Nr. 2012/14902

Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung; Terminsverzeichnis

Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung werden nicht dadurch verletzt, dass der Zeitpunkt der Fortsetzung der Hauptverhandlung in demselben Saal des Gerichtsgebäudes aber zu späterer Uhrzeit desselben Tages auf dem ausgehängten Terminsverzeichnis nicht vermerkt ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Normenkette:

GVG § 169;

Gründe

Grün­de

I.

Das Amtsgericht Minden hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160,00 Euro verurteilt und ihm unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Mit der Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Während die Sachrüge allgemein erhoben wurde, rügt der Betroffene mit einer Verfahrensrüge die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: