BGH - Urteil vom 29.11.1989
2 StR 264/89
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 ; MRK Art. 6 Abs. 1; StPO (1975) §§ 100a, 100b, § 101 Abs. 1, § 147 Abs. 1, § 265 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BGHSt 36, 304
BGHSt 36, 305
DRsp IV(449)243a-c
JuS 1990, 587
MDR 1990, 267
NJW 1990, 584
NStZ 1990, 193
StV 1990, 49
VRS 78, 269

Information des Angeklagten und des Verteidigers über außerhalb der Hauptverhandlung angestellte verfahrensbezogene Ermittlungen

BGH, Urteil vom 29.11.1989 - Aktenzeichen 2 StR 264/89

DRsp Nr. 1992/1558

Information des Angeklagten und des Verteidigers über außerhalb der Hauptverhandlung angestellte verfahrensbezogene Ermittlungen

»Der Grundsatz des fairen Verfahrens verpflichtet das Tatgericht, dem Angeklagten und seinem Verteidiger Gelegenheit zur Kenntnisnahme vom Ergebnis verfahrensbezogener Ermittlungen zu geben, die es während, aber außerhalb der Hauptverhandlung angestellt hat (hier: Telefonüberwachung). Das gilt auch dann, wenn das Tatgericht dieses Ergebnis nicht für entscheidungserheblich hält.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 ; MRK Art. 6 Abs. 1; StPO (1975) §§ 100a, 100b, § 101 Abs. 1, § 147 Abs. 1, § 265 Abs. 4 ;

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Rügevorbringen des Beschwerdeführers offenbart einen Verfahrensfehler.