Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Antragsschriften vom 19. Februar 2003 bemerkt der Senat:
1. Die Rüge des Verteidigers des Angeklagten O., die Strafkammer habe entgegen § 261 StPO die Einlassung dieses Angeklagten unzureichend gewürdigt, ist bereits nicht in zulässiger Form erhoben, wäre aber auch unbegründet.
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