BGH - Beschluß vom 14.08.2003
3 StR 17/03
Normen:
StPO § 243 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NStZ 2004, 163
Vorinstanzen:
LG Verden,

Keine Ersetzung der Vernehmung durch Verlesung einer Einlassung

BGH, Beschluß vom 14.08.2003 - Aktenzeichen 3 StR 17/03

DRsp Nr. 2003/12189

Keine Ersetzung der Vernehmung durch Verlesung einer Einlassung

Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eine schriftliche Einlassung des Angeklagten als Urkunde zu verlesen, da seine mündliche Vernehmung nicht durch die Verlesung einer schriftlichen Erklärung durch das Gericht ersetzt werden kann; nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO erfolgt die Vernehmung eines Angeklagten zur Sache vielmehr nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 StPO, also grundsätzlich durch mündliche Befragung und mündliche Antworten.

Normenkette:

StPO § 243 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Antragsschriften vom 19. Februar 2003 bemerkt der Senat:

1. Die Rüge des Verteidigers des Angeklagten O., die Strafkammer habe entgegen § 261 StPO die Einlassung dieses Angeklagten unzureichend gewürdigt, ist bereits nicht in zulässiger Form erhoben, wäre aber auch unbegründet.