BGH - Urteil vom 12.05.1992
1 StR 29/92
Normen:
GVG § 189 ; StPO § 254 ;
Fundstellen:
StV 1992, 551

Keine Verlesung des richterlichen Protokolls bei wesentlichem Mangel

BGH, Urteil vom 12.05.1992 - Aktenzeichen 1 StR 29/92

DRsp Nr. 1993/596

Keine Verlesung des richterlichen Protokolls bei wesentlichem Mangel

Leidet ein Protokoll über eine richterliche Beschuldigtenvernehmung an einem wesentlichen Mangel, weil der hinzugezogene Dolmetscher nicht vereidigt wurde, so darf es nicht als richterliches Protokoll gemäß § 254 S. 1 StPO verlesen werden.

Normenkette:

GVG § 189 ; StPO § 254 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel dringt mit einer Verfahrensrüge durch.

1. Die Strafkammer legt dem Angeklagten zur Last, zusammen mit einem unbekannt gebliebenen Komplizen habe er am 7. März 1991 gegen 10.10 Uhr das Schmuckgeschäft »Edelmetalldepot« von Frau W. in Mannheim überfallen, diese mit einem Springmesser bedroht und Goldwaren im Gesamtwert von mindestens 80.000 DM entwendet. Der Angeklagte hat seine Täterschaft bestritten.