BGH - Beschluß vom 21.07.1989
2 ARs 381/89
Normen:
StPO (1975) § 462 a Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BGHSt 36, 229
DRsp IV(466)207c-d
MDR 1989, 1011
NJW 1990, 264
NStZ 1989, 548

Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

BGH, Beschluß vom 21.07.1989 - Aktenzeichen 2 ARs 381/89

DRsp Nr. 1992/1751

Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

»Für die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist - abgesehen von vorübergehenden Verschubungen - der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in einer Vollzugsanstalt entscheidend.«

Normenkette:

StPO (1975) § 462 a Abs. 1 Satz 1;

Der Verurteilte wurde am 13. Januar 1989 vom Landgericht Kiel (rechtskräftig) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Außerdem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Reihenfolge der Vollstreckung ergibt sich aus § 67 Abs. 1 StGB.

Aufgrund eines vorläufigen Aufnahmeersuchens vom 17. Januar 1989 der Staatsanwaltschaft Kiel wurde der bis dahin im Landeskrankenhaus Neustadt (bis zur Rechtskraft des Urteils nach § 126 a StPO) untergebrachte Verurteilte am 26. Januar 1989 gemäß § 64 StGB im Niedersächsischen Landeskrankenhaus Brauel aufgenommen, aber von dort bereits am 6. Februar 1989 wieder in das Landeskrankenhaus Neustadt verlegt, weil in Brauel psychotische Symptome beobachtet wurden und es zu einem Suizidversuch gekommen war. Seither befindet sich der Verurteilte im Landeskrankenhaus Neustadt.