Der Verurteilte wurde am 13. Januar 1989 vom Landgericht Kiel (rechtskräftig) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Außerdem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Reihenfolge der Vollstreckung ergibt sich aus § 67 Abs. 1 StGB.
Aufgrund eines vorläufigen Aufnahmeersuchens vom 17. Januar 1989 der Staatsanwaltschaft Kiel wurde der bis dahin im Landeskrankenhaus Neustadt (bis zur Rechtskraft des Urteils nach § 126 a StPO) untergebrachte Verurteilte am 26. Januar 1989 gemäß § 64 StGB im Niedersächsischen Landeskrankenhaus Brauel aufgenommen, aber von dort bereits am 6. Februar 1989 wieder in das Landeskrankenhaus Neustadt verlegt, weil in Brauel psychotische Symptome beobachtet wurden und es zu einem Suizidversuch gekommen war. Seither befindet sich der Verurteilte im Landeskrankenhaus Neustadt.
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