OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.08.1995 (1 Ws 605-606/95) - DRsp Nr. 1995/8684
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.08.1995 - Aktenzeichen 1 Ws 605-606/95
DRsp Nr. 1995/8684
»Das Verschulden eines Zeugen, der einen Gerichtstermin, zu dem er im vorangegangenen Jahr und neun Monate zuvor geladen worden ist, versäumt, weil er ihn vergessen hat, ist grundsätzlich als so gering anzusehen, daß die Einstellung des deswegen gegen ihn gerichteten Ordnungsmittelverfahrens gerechtfertigt ist.«