OLG Hamburg - Beschluss vom 08.06.2020
1 Rev 8/20
Normen:
StPO § 265 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
NJW 2020, 3794
StV 2020, 848
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 27.09.2019
LG Hamburg, vom 24.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 703 Ns 71/17
AG Hamburg-St. Georg, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 948 Ds 9/17

OLG Hamburg - Beschluss vom 08.06.2020 (1 Rev 8/20) - DRsp Nr. 2020/16638

OLG Hamburg, Beschluss vom 08.06.2020 - Aktenzeichen 1 Rev 8/20

DRsp Nr. 2020/16638

Orientierungssätze: 1. Ein gerichtlicher Hinweis ist gemäß § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO erforderlich, wenn sich das Gericht unzweideutig und hinsichtlich der in Betracht gezogenen Möglichkeiten - anders als bei dem regelmäßig erweiternden Hinweis i.S.d. § 265 Abs. 1 StPO - einengend auf eine vorläufige Bewertung der Sach- oder Rechtslage festgelegt und dadurch einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. 2. Die Mitteilung einer vorläufigen Bewertung der Sachlage ist auch dann geeignet einen Vertrauenstatbestand zu schaffen, wenn die Gerichtsbesetzung hinsichtlich der Schöffen wechselt.

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts, Kleine Strafkammer 18, vom 27. September 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 265 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.