OLG Karlsruhe - Urteil vom 03.06.2004
2 Ss 188/03
Normen:
StPO § 100 a ; StPO § 100 b Abs. 5 ;
Fundstellen:
CR 2005, 346
JuS 2004, 1019
MMR 2005, 114
NJW 2004, 2687
NStZ 2004, 643
StV 2004, 476
wistra 2004, 399

OLG Karlsruhe - Urteil vom 03.06.2004 (2 Ss 188/03) - DRsp Nr. 2004/13489

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.06.2004 - Aktenzeichen 2 Ss 188/03

DRsp Nr. 2004/13489

»Hält ein Vernehmungsbeamter einem Beschuldigten, der nicht selbst einer Katalogtat i.S.v. § 100 a StPO verdächtig ist, Erkenntnisse vor, die ausschließlich aus einer gegen einen anderen Beschuldigten angeordneten Telefonüberwachung stammen, so ist das hierauf abgelegte den Vorhalt bestätigende Geständnis des Beschuldigten auch dann unverwertbar, wenn der Vernehmungsbeamte ihm die Quelle seiner Erkenntnisse nicht genannt hat.«

Normenkette:

StPO § 100 a ; StPO § 100 b Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht F. erließ am 12.11.2002 gegen die Angeklagte einen Strafbefehl wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen über eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagesätzen zu je 20,-- EURO. Auf ihren Einspruch wurde sie durch das Urteil vom 30.01.2003 aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil wurde vom Landgericht F. am 14.05.2003 als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die auf die Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird. Die Revision begehrt die Aufhebung des freisprechenden Urteils und die Zurückverweisung an eine andere Strafkammer des Landgerichts F..

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

II.

Das Landgericht hat keinen strafrechtlich relevanten Sachverhalt feststellen können.